Bundesrecht konsolidiert

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SCE-Gesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

SCE-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 104/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

18.08.2006

Außerkrafttretensdatum

25.10.2018

Abkürzung

SCEG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Anmeldung der Verlegung des Sitzes aus einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich

Paragraph 10,
  1. Absatz einsSämtliche Mitglieder des Vorstands haben die Verlegung des Sitzes der Europäischen Genossenschaft (SCE) nach Österreich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Vorstands haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
  3. Absatz 3Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Europäischen Genossenschaft (SCE) als solche nachzuweisen. In die Anmeldung sind die in das Firmenbuch gemäß Paragraphen 3,, 5b und 6 FBG einzutragenden Tatsachen aufzunehmen.
  4. Absatz 4Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift und, sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache erstellt sind, unter Anschluss von beglaubigten Übersetzungen in die deutsche Sprache beizufügen:
    1. Ziffer eins
      die Satzung in der geltenden und in der zur Eintragung vorgesehenen Fassung; die zur Eintragung vorgesehene Fassung der Satzung muss mit der Beurkundung eines Notars versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung und die unveränderten Bestimmungen mit dem Wortlaut der Satzung in der geltenden Fassung übereinstimmen;
    2. Ziffer 2
      der Verlegungsplan (Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung);
    3. Ziffer 3
      die Niederschrift des Verlegungsbeschlusses;
    4. Ziffer 4
      die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
    5. Ziffer 5
      der Bericht des Vorstands (Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung);
    6. Ziffer 6
      der Jahresabschluss und der Lagebericht, die zuletzt erstellt wurden oder nach den gesetzlichen Bestimmungen zuletzt zu erstellen waren;
    7. Ziffer 7
      die Bescheinigung der zuständigen Behörde des bisherigen Sitzstaates nach Artikel 7, Absatz 8, der Verordnung;
    8. Ziffer 8
      ein Auszug aus dem Register des früheren Sitzes, der nicht älter als die Bescheinigung sein darf;
    9. Ziffer 9
      den Nachweis der Zusicherung der Aufnahme in einen Revisionsverband (Paragraph 24, Absatz 2, GenRevG 1997).
  5. Absatz 5Weiters haben sämtliche Mitglieder des Vorstands dem Gericht gegenüber zu erklären, dass gegen die Europäische Genossenschaft (SCE) weder ein Verfahren wegen Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit oder vorläufiger Zahlungseinstellung, noch ein ähnliches Verfahren anhängig ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20004783

Dokumentnummer

NOR40078706

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/104/P10/NOR40078706

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