Gleichbehandlung
§ 10.Paragraph 10,
Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten, fünften und sechsten Abschnittes des dritten Teiles und des § 41 und § 50, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft als Dienststelle und als Zentralstelle gilt. Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, mit Ausnahme des vierten, fünften und sechsten Abschnittes des dritten Teiles und des Paragraph 41 und Paragraph 50,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft als Dienststelle und als Zentralstelle gilt.