(2)Absatz 2Die Ausnahme gemäß Abs. 1 ist dann zu gewähren, wenn in dem Drittstaat in den Bereichen des Abs. 1 Z 1 bis 4 Gleichwertigkeit gegeben ist.Die Ausnahme gemäß Absatz eins, ist dann zu gewähren, wenn in dem Drittstaat in den Bereichen des Absatz eins, Ziffer eins bis 4 Gleichwertigkeit gegeben ist.