Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
1. Abschnitt
Schutz vor Diskriminierung
Gesetzesziel
§ 1.Paragraph eins,
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
20004228
Dokumentnummer
NOR40066738