Bundesrecht konsolidiert

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Außenhandelsgesetz 2005 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

29.06.2012

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußHG 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

3. Abschnitt:
Güterverkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten

Melde- und Bewilligungspflichten

Paragraph 9,
  1. Absatz einsSofern in Paragraph 14, oder in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist, ist die Verbringung von Gütern, die in den Listen 1 und 2 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, genannt sind, in einen anderen EU-Mitgliedstaat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vor der Durchführung dieses Vorgangs zu melden.
  2. Absatz 2Unterhält der Meldepflichtige gemäß Absatz eins, Vertragsbeziehungen, die regelmäßige Lieferungen innerhalb der Gemeinschaft zum Gegenstand haben, so können alle von diesen Verträgen gedeckten und zu deren Erfüllung erforderlichen Verbringungen der Güter in Form einer zeitlich befristeten Globalmeldung gemeldet werden, wenn die Endverwendung durch eine oder mehrere bestimmte Personen oder Gesellschaften, die in der Gemeinschaft einen Wohnsitz oder ihren Sitz haben, erfolgt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung den notwendigen Inhalt der Globalmeldung sowie Bestimmungen über periodische Nachweise über erfolgte Lieferungen festzulegen. Ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Auffassung, dass eine Globalmeldung eine ausreichende Prüfung der in Paragraph 5, genannten Voraussetzungen nicht ermöglicht, so hat er sie unverzüglich mit Bescheid zurückzuweisen.
  3. Absatz 3Stellt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit fest, dass der gemäß Absatz eins, gemeldete Vorgang oder die gemäß Absatz 2, gemeldeten Vorgänge den in Paragraph 5, genannten Voraussetzungen nicht widersprechen, so hat er die Rechtmäßigkeit des Vorgangs oder der Vorgänge mit Bescheid zu bestätigen.
  4. Absatz 4Widersprechen ein gemäß Absatz eins, gemeldeter Vorgang oder gemäß Absatz 2, gemeldete Vorgänge den in Paragraph 5, genannten Voraussetzungen und kann deren Einhaltung nur durch die Vorschreibung von Auflagen sichergestellt werden, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die entsprechenden Auflagen mit Bescheid vorzuschreiben. Reichen auch Auflagen nicht aus, um die Einhaltung der genannten Voraussetzungen sicherzustellen, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Vorgang oder die Vorgänge mit Bescheid zu untersagen.
  5. Absatz 5Ein Bescheid gemäß Absatz 2,, 3 oder 4 ist innerhalb von drei Wochen ab Einlangen der Meldung zu erlassen. Ist gemäß Paragraph 24, Absatz eins, ein anderer Bundesminister zu befassen, so verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen. Sofern bis zum Ablauf dieser Frist kein Bescheid erlassen wurde, gelten der gemäß Absatz eins, gemeldete Vorgang oder die gemäß Absatz 2, gemeldeten Vorgänge als bewilligt. Auf Antrag der Person oder Gesellschaft, die die Meldung durchgeführt hat, ist über diesen Umstand eine Bestätigung auszustellen.
  6. Absatz 6Wenn dies zur Wahrung der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen und Interessen geboten ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung festzusetzen, dass die Verbringung bestimmter Güter aus dem Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet einer Bewilligung bedarf.
  7. Absatz 7Eine Bewilligung gemäß Absatz 6, ist zu erteilen, wenn alle in Paragraph 5, genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung zu bestimmen, dass eine Meldung gemäß Absatz eins, oder eine Bewilligung gemäß Absatz 6, nicht erforderlich ist, wenn für denselben Vorgang oder dieselben Vorgänge eine Bewilligung eines anderen EU-Mitgliedstaates vorliegt, sofern völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs eine Anerkennung dieser Bewilligung vorsehen.
  9. Absatz 9Eine Meldepflicht gemäß Absatz eins, oder eine Bewilligungspflicht gemäß Absatz 6, besteht nicht für
    1. Ziffer eins
      Vorgänge, die Paragraph 37, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, unterliegen und
    2. Ziffer 2
      die Verbringung von Gütern im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4,, die nur als Bestandteile anderer Güter verwendet werden können.
  10. Absatz 10Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung festzulegen, welche Waren als Bestandteile im Sinne von Absatz 9, Ziffer 2, anzusehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20004127

Dokumentnummer

NOR40065186

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/50/P9/NOR40065186

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