(2)Absatz 2Unterhält der Meldepflichtige gemäß Abs. 1 Vertragsbeziehungen, die regelmäßige Lieferungen innerhalb der Gemeinschaft zum Gegenstand haben, so können alle von diesen Verträgen gedeckten und zu deren Erfüllung erforderlichen Verbringungen der Güter in Form einer zeitlich befristeten Globalmeldung gemeldet werden, wenn die Endverwendung durch eine oder mehrere bestimmte Personen oder Gesellschaften, die in der Gemeinschaft einen Wohnsitz oder ihren Sitz haben, erfolgt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung den notwendigen Inhalt der Globalmeldung sowie Bestimmungen über periodische Nachweise über erfolgte Lieferungen festzulegen. Ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Auffassung, dass eine Globalmeldung eine ausreichende Prüfung der in § 5 genannten Voraussetzungen nicht ermöglicht, so hat er sie unverzüglich mit Bescheid zurückzuweisen.Unterhält der Meldepflichtige gemäß Absatz eins, Vertragsbeziehungen, die regelmäßige Lieferungen innerhalb der Gemeinschaft zum Gegenstand haben, so können alle von diesen Verträgen gedeckten und zu deren Erfüllung erforderlichen Verbringungen der Güter in Form einer zeitlich befristeten Globalmeldung gemeldet werden, wenn die Endverwendung durch eine oder mehrere bestimmte Personen oder Gesellschaften, die in der Gemeinschaft einen Wohnsitz oder ihren Sitz haben, erfolgt. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung den notwendigen Inhalt der Globalmeldung sowie Bestimmungen über periodische Nachweise über erfolgte Lieferungen festzulegen. Ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Auffassung, dass eine Globalmeldung eine ausreichende Prüfung der in Paragraph 5, genannten Voraussetzungen nicht ermöglicht, so hat er sie unverzüglich mit Bescheid zurückzuweisen.