Bundesrecht konsolidiert

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Außenhandelsgesetz 2005 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußHG 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

11. Abschnitt:
Schlussbestimmungen

Zollrechtliche Behandlung von Bescheiden

Paragraph 43,
  1. Absatz einsAuf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft und auf Grund dieses Bundesgesetzes erforderliche Bewilligungen hinsichtlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie Bescheide im Sinne von Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, bilden Unterlagen im Sinne von Artikel 62, Absatz 2, des Zollkodex der Gemeinschaften. Die Zollbehörden sind befugt, auch nach der Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder bei Entstehen der Zollschuld, ohne dass eine Anmeldung abgegeben wurde, zu verlangen, dass ihnen Bewilligungen und sonstige Urkunden zur Einsicht vorgelegt werden.
  2. Absatz 2Maßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft zur Beschränkung der Ein-, Aus- oder Durchfuhr gelten als handelspolitische Maßnahmen im Sinne von Artikel eins, der Zollkodex-Durchführungsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20004127

Dokumentnummer

NOR40065220

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/50/P43/NOR40065220

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