(1)Absatz einsSofern Chemikalien, die im Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Abs. 1 bis 3 bilden, sind diese Chemikalien für verfallen zu erklären.Sofern Chemikalien, die im Anhang zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 41, Absatz eins bis 3 bilden, sind diese Chemikalien für verfallen zu erklären.