Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Außenhandelsgesetz
2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 40
Inkrafttretensdatum
01.10.2005
Außerkrafttretensdatum
30.09.2011
Abkürzung
AußHG 2005
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 93 Abs. 6,
BGBl. I Nr. 26/2011.
Text
Vereinfachte Strafverfügung
§ 40.Paragraph 40,
Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen gemäß § 39 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne von § 146 des Finanzstrafgesetzes begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 des Finanzstrafgesetzes erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden. Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen gemäß Paragraph 39 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne von Paragraph 146, des Finanzstrafgesetzes begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß Paragraph 146, des Finanzstrafgesetzes erkannt werden. Das im Paragraph 146, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Gesetzesnummer
20004127
Dokumentnummer
NOR40065217