(2)Absatz 2Wer fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 2 lit. c, 4 oder 5 genannten strafbaren Handlungen begeht, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.Wer fahrlässig eine der in Absatz eins, Ziffer eins,, 2 Litera c,, 4 oder 5 genannten strafbaren Handlungen begeht, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.