Bundesrecht konsolidiert

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Außenhandelsgesetz 2005 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußHG 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 93 Abs. 6, BGBl. I Nr. 26/2011.

Text

Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen

Paragraph 39,
  1. Absatz einsWer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      Waren ohne die auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera c, erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder durchführt, oder
    2. Ziffer 2
      bei bewilligungspflichtigen Vorgängen gemäß Ziffer eins,
      1. Litera a
        einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt oder
      2. Litera b
        durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft erforderliche Bewilligung oder Bescheinigung erschleicht oder die Erlassung einer Auflage hintanhält oder
      3. Litera c
        gegen eine Auflage in einem Bewilligungsbescheid zuwiderhandelt oder
    3. Ziffer 3
      durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 21, über das Nichtbestehen einer Bewilligungspflicht gemäß Ziffer eins, erschleicht oder
    4. Ziffer 4
      gegen eine auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, vorgesehene Meldeverpflichtung verstößt oder
    5. Ziffer 5
      einer auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera c, festgelegten Verpflichtung zur Vorlage eines nichtpräferenziellen Ursprungsnachweises zuwiderhandelt,
    begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer fahrlässig eine der in Absatz eins, Ziffer eins,, 2 Litera c,, 4 oder 5 genannten strafbaren Handlungen begeht, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Der Täter ist gemäß Absatz eins und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
  4. Absatz 4Neben der in Absatz eins, genannten Strafe ist auf Verfall nach Maßgabe des Paragraph 17, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zu erkennen, wobei ausschließlich die im Absatz eins, genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20004127

Dokumentnummer

NOR40065216

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/50/P39/NOR40065216

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