(4)Absatz 4Wer fahrlässig durch eine der in den Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 lit. a, 9, 10, 12, 14, 15 oder 16 bezeichneten Handlungen einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer fahrlässig durch eine der in den Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 4, 6, 7, 8 Litera a,, 9, 10, 12, 14, 15 oder 16 bezeichneten Handlungen einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.