Bundesrecht konsolidiert

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Außenhandelsgesetz 2005 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

10.01.2008

Außerkrafttretensdatum

29.06.2012

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußHG 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 93 Abs. 3 und 5, BGBl. I Nr. 26/2011.

Text

10. Abschnitt:
Strafbestimmungen

Gerichtlich strafbare Handlungen

Paragraph 37,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      Güter ohne eine gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder durchführt oder die Verbringung in ein anderes Land vermittelt oder
    2. Ziffer 2
      Güter ohne eine auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 6, oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, erforderliche Bewilligung oder ohne Bewilligung eines anderen EU-Mitgliedstaates im Falle einer Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 6, in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat verbringt oder
    3. Ziffer 3
      die von Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Paragraph 16, erfassten Chemikalien, Mischungen und Fertigprodukte ohne die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 erforderliche Bewilligung entwickelt, herstellt, erwirbt, lagert, zurückbehält, unmittelbar oder mittelbar weitergibt oder
    4. Ziffer 4
      die in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Güter ohne die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 erforderliche Bewilligung entwickelt, herstellt, lagert, erwirbt oder behält oder
    5. Ziffer 5
      Güter, für deren Aus- oder Durchfuhr eine Bewilligung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b erteilt wurde, nach der zollamtlichen Abfertigung in ein anderes als das in der Bewilligung genannte Bestimmungsland verbringt, sofern die Ausfuhr in dieses Land auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b verboten oder bewilligungspflichtig ist, oder
    6. Ziffer 6
      technische Unterstützung entgegen einem Verbot gemäß Paragraph 10, oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b oder ohne eine gemäß Paragraph 11, oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b erforderliche Bewilligung leistet oder
    7. Ziffer 7
      einen sonstigen Vorgang im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 14, entgegen einem Verbot auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera b, oder ohne eine auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera b, erforderliche Bewilligung durchführt oder
    8. Ziffer 8
      bei bewilligungspflichtigen Vorgängen im Sinne von Ziffer eins bis 4, 6 oder 7
      1. Litera a
        einer gemäß Paragraph 28, oder gemäß Paragraph 31, Absatz 2, oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b festgelegten Auflage zuwiderhandelt oder
      2. Litera b
        einen Bewilligungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt oder
      3. Litera c
        durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine Bewilligung erschleicht oder die Festlegung einer Auflage gemäß Paragraph 28,, gemäß Paragraph 31, Absatz 2, oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b oder den Widerruf der Bewilligung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b hintanhält oder
    9. Ziffer 9
      einem Verbot gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder einem Verbot der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Gütern auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b zuwiderhandelt oder
    10. Ziffer 10
      einem Untersagungsbescheid gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, oder einer gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, festgelegten Auflage zuwiderhandelt oder
    11. Ziffer 11
      die Erlassung eines Untersagungsbescheides gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, oder die Festlegung einer Auflage gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält oder
    12. Ziffer 12
      einem Untersagungsbescheid gemäß Paragraph 9, Absatz 4, oder einer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, festgelegten Auflage zuwiderhandelt oder
    13. Ziffer 13
      die Erlassung eines Untersagungsbescheides oder die Festlegung einer Auflage gemäß Paragraph 9, Absatz 4, durch Unterlassung der in Paragraph 9, Absatz eins, vorgeschriebenen Meldung oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält oder
    14. Ziffer 14
      entgegen dem Verbot gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Chemikalien, die in Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind, entwickelt, herstellt, erwirbt, lagert, zurückbehält oder verwendet oder
    15. Ziffer 15
      entgegen dem Verbot gemäß Paragraph 13, Absatz 2, die dort genannten Güter entwickelt, herstellt, lagert, erwirbt oder behält, oder
    16. Ziffer 16
      einem Untersagungsbescheid gemäß Paragraph 15, Absatz 4, oder einer gemäß Paragraph 15, Absatz 4, festgelegten Auflage zuwiderhandelt oder
    17. Ziffer 17
      die Erlassung eines Untersagungsbescheides oder die Festlegung einer Auflage gemäß Paragraph 15, Absatz 4, durch Unterlassung der in Paragraph 15, Absatz eins, vorgeschriebenen Meldung oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält oder
    18. Ziffer 18
      zur Umgehung einer Bewilligungspflicht oder eines Verbotes auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b Güter zunächst in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt oder in einen Drittstaat ausführt, um sie in weiterer Folge in einen anderen Drittstaat zu verbringen oder verbringen zu lassen, für den eine Bewilligungspflicht oder ein Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b gilt,
    ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer fahrlässig eine der in den Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 4, 6, 7, 8 Litera a,, 9, 10, 12, 14, 15 oder 16 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer durch eine der im Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlungen einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  4. Absatz 4Wer fahrlässig durch eine der in den Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 4, 6, 7, 8 Litera a,, 9, 10, 12, 14, 15 oder 16 bezeichneten Handlungen einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  5. Absatz 5Der Täter ist nach den Absatz eins und 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
  6. Absatz 6Für das Strafverfahren wegen der in Absatz eins bis 4 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen ist das Landesgericht zuständig.
  7. Absatz 7Die österreichischen Strafgesetze gelten in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 5, 6, 7, 8 Litera a,, 14 und 18 unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts auch für im Ausland begangene Taten, wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder seinen Wohnsitz im Inland hatte, oder die Tat zugunsten einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Österreich begangen wurde.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20004127

Dokumentnummer

NOR40096153

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/50/P37/NOR40096153

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