Bundesrecht konsolidiert

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Außenhandelsgesetz 2005 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

29.06.2012

Abkürzung

AußHG 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 93 Abs. 3, BGBl. I Nr. 26/2011.

Text

Internationale Zusammenarbeit

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann
    1. Ziffer eins
      Daten aus Verfahren und über Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a und b, mit denen eine Bewilligung erteilt, ein Antrag auf Bewilligung abgelehnt wird oder ein Verbot ausgesprochen wird, und
    2. Ziffer 2
      Daten im Zusammenhang mit dem Verdacht eines Vorgangs, durch den ein in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 genanntes Gut an einen Empfänger gelangen könnte, der dieses zumindest zu einem der in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 genannten Zwecke verwenden könnte,
    im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten an die Organe und Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Sekretariat des Wassenaar Arrangements, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 1997,, sowie an andere Staaten, Internationale Organisationen und sonstige zwischenstaatliche Einrichtungen weitergeben, soweit dies auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, geboten oder zur Sicherung der internationalen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Kontrolle des Technologietransfers im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 oder anderer Mechanismen zur Kontrolle von Waffenausfuhren erforderlich ist. Sofern es sich dabei nicht nur um Übersichten handelt, darf an der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten durch den Empfänger kein Zweifel bestehen.
  2. Absatz 2Bevor eine Ausfuhrbewilligung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in einem Fall erteilt werden soll, in dem von einem oder mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten innerhalb der letzten drei Jahre für eine im Wesentlichen gleichartige Transaktion eine Bewilligung verweigert worden ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, sofern er von dieser Verweigerung Kenntnis hat, im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den oder die betreffenden anderen EU-Mitgliedstaaten zu konsultieren. Sofern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Ausfuhrbewilligung nach Abschluss der Konsultationen dennoch erteilt, hat er dies im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den anderen EU-Mitgliedstaaten mitzuteilen und seine Gründe ausführlich darzulegen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Aufzeichnungen über Bewilligungen für Vermittlungsvorgänge im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 10, mindestens zehn Jahre ab dem Datum der Erteilung der Bewilligung aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20004127

Dokumentnummer

NOR40065213

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/50/P36/NOR40065213

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