(2)Absatz 2Bevor eine Ausfuhrbewilligung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 in einem Fall erteilt werden soll, in dem von einem oder mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten innerhalb der letzten drei Jahre für eine im Wesentlichen gleichartige Transaktion eine Bewilligung verweigert worden ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, sofern er von dieser Verweigerung Kenntnis hat, im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den oder die betreffenden anderen EU-Mitgliedstaaten zu konsultieren. Sofern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Ausfuhrbewilligung nach Abschluss der Konsultationen dennoch erteilt, hat er dies im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den anderen EU-Mitgliedstaaten mitzuteilen und seine Gründe ausführlich darzulegen.Bevor eine Ausfuhrbewilligung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in einem Fall erteilt werden soll, in dem von einem oder mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten innerhalb der letzten drei Jahre für eine im Wesentlichen gleichartige Transaktion eine Bewilligung verweigert worden ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, sofern er von dieser Verweigerung Kenntnis hat, im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den oder die betreffenden anderen EU-Mitgliedstaaten zu konsultieren. Sofern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Ausfuhrbewilligung nach Abschluss der Konsultationen dennoch erteilt, hat er dies im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten den anderen EU-Mitgliedstaaten mitzuteilen und seine Gründe ausführlich darzulegen.