Bundesrecht konsolidiert

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Außenhandelsgesetz 2005 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

29.06.2012

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußHG 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 93 Abs. 3, BGBl. I Nr. 26/2011.

Text

Aufbewahrung von Unterlagen

Paragraph 35,
  1. Absatz einsWer einen Vorgang im Zusammenhang mit einem Güterverkehr oder mit technischer Unterstützung oder einen sonstigen Vorgang veranlasst, der einer Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 15, Litera a, oder b unterliegt oder für den ein Importzertifikat ausgestellt wurde, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.
  2. Absatz 2Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, an Hand derer Folgendes festgestellt werden kann:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Güter einschließlich der erforderlichen technischen Spezifikationen oder die genaue Bezeichnung und Form der technischen Unterstützung,
    2. Ziffer 2
      die Menge dieser Güter,
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift aller verantwortlichen Personen oder Gesellschaften,
    4. Ziffer 4
      der oder die Vertragspartner und
    5. Ziffer 5
      die Endverwendung und der Endverwender, soweit diese bekannt waren oder bekannt sein mussten.
  3. Absatz 3Die Beteiligten haben die in Absatz eins, genannten Unterlagen zum Zweck der Kontrolle gemäß den Paragraphen 32 bis 34 mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vorgang gemäß Absatz eins, beendet wurde.

Schlagworte

Beförderungspapier

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20004127

Dokumentnummer

NOR40065212

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/50/P35/NOR40065212

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