Bundesrecht konsolidiert

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Außenhandelsgesetz 2005 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

29.06.2012

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußHG 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 93 Abs. 3, BGBl. I Nr. 26/2011.

Text

Überwachungsbefugnisse des Bundesministers für Finanzen

Paragraph 34,
  1. Absatz einsÜber Ersuchen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sind die Zollbehörden befugt, Ermittlungen über Umstände durchzuführen, die für die Einhaltung der in Paragraph 32, Absatz eins, genannten Bestimmungen maßgebend sind oder waren. Für diese Ermittlungen gelten die Paragraphen 24 und 25 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, mit der Maßgabe, dass die Nachschauen und Prüfungen auch dann vorgenommen werden dürfen, wenn die Person nicht unter Paragraph 23, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes fällt.
  2. Absatz 2Das Ergebnis der Ermittlungen gemäß Absatz eins, darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für Zwecke eines Abgabenverfahrens oder Finanzstrafverfahrens verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20004127

Dokumentnummer

NOR40065211

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/50/P34/NOR40065211

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