Bundesrecht konsolidiert

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Außenhandelsgesetz 2005 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

29.06.2012

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußHG 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 93 Abs. 3, BGBl. I Nr. 26/2011.

Text

9. Abschnitt
Überwachung

Allgemeine Kontrollbestimmungen

Paragraph 32,
  1. Absatz einsZur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Gemeinschaft und der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jederzeit Berichte und Nachweise fordern und für deren Vorlage eine angemessene Frist festsetzen und, sofern eine wirksame Kontrolle auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann, bei den Beteiligten auch Buch- und Lagereinsicht durch geeignete Sachverständige vornehmen lassen. Wird den Beteiligten ein Verstoß gegen Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b nachgewiesen, so haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich der Überwachung zu tragen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Rahmen der Überwachungstätigkeit gemäß Absatz eins, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die zu überprüfenden Einrichtungen und Transportmittel betreten,
    2. Ziffer 2
      die erforderlichen Daten und Informationen erfragen,
    3. Ziffer 3
      das Personal der zu überprüfenden Einrichtung und Personen, die am Transport von Gütern beteiligt sind, befragen,
    4. Ziffer 4
      Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen nehmen und Kopien davon anfertigen,
    5. Ziffer 5
      Fotografien der zu inspizierenden Einrichtungen, Transportmittel und Gegenstände anfertigen lassen,
    6. Ziffer 6
      Proben entnehmen und analysieren lassen und
    7. Ziffer 7
      die Vornahme bestimmter Arbeitsgänge verlangen, sofern der dafür erforderliche Aufwand und die dem Unternehmen daraus entstehenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Überwachungsziel stehen.
  3. Absatz 3Sollen Überwachungshandlungen am Ort eines Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung vorgenommen werden, so ist der Eigentümer der Einrichtung oder der Betriebsinhaber mindestens eine Woche vor Vornahme dieser Handlungen unter Hinweis, dass es sich um eine Überprüfung der Einhaltung der außenhandelsrechtlichen Vorschriften handelt, zu verständigen.
  4. Absatz 4Eine Verständigung gemäß Absatz 3, kann nur dann unterbleiben, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Verletzung der in Absatz eins, genannten Vorschriften vorliegen könnte. In diesem Fall ist der Eigentümer der Einrichtung, der Betriebsinhaber oder ein Vertreter dieser Personen bei Betreten der Einrichtung oder des Betriebes unverzüglich zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und sind weder der Eigentümer noch der Betriebsinhaber noch ein Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt eine nachträgliche Verständigung. In der Verständigung sind die Gründe, die zur Annahme einer Rechtsverletzung geführt haben, anzugeben.
  5. Absatz 5Bei den Überwachungstätigkeiten im Sinne der vorstehenden Absätze sind eine Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen nach Möglichkeit zu vermeiden.
  6. Absatz 6Soweit dies zur Vollziehung der in Absatz eins, genannten Bestimmungen erforderlich ist, haben die in Absatz 3 und 4 genannten Personen den in Absatz eins, genannten Organen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Überdies haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren und anderen Aufforderungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Rahmen seiner Befugnisse gemäß Absatz eins und 2 nachzukommen.
  7. Absatz 7Über jede Überwachungshandlung gemäß den Absatz eins bis 6 ist eine Niederschrift im Sinne der Paragraphen 14 und 15 AVG aufzunehmen.

Schlagworte

Bucheinsicht, Bewilligungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20004127

Dokumentnummer

NOR40065209

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/50/P32/NOR40065209

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