Bundesrecht konsolidiert

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Außenhandelsgesetz 2005 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußHG 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Allgemeine Bewilligungen

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann für die Ein-, Aus- oder die Durchfuhr oder die Vermittlung mit Verordnung allgemeine Bewilligungen erteilen, die sich auf bestimmte Bestimmungsländer und bestimmte Güterkategorien beziehen, wenn dies nach unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft zulässig ist und eine Gefährdung der in Paragraph 5, genannten Interessen nicht zu befürchten ist.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung die Registrierungs- und Meldeanforderungen festzulegen, die mit der Verwendung einer allgemeinen Bewilligung gemäß Absatz eins, oder einer Allgemeingenehmigung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, verbunden sind.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr, Registrierungsanforderung

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20004127

Dokumentnummer

NOR40065207

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/50/P30/NOR40065207

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