Bundesrecht konsolidiert

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Außenhandelsgesetz 2005 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußHG 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Wertgrenzen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz oder in einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung Wertgrenzen festgelegt werden, ist zu deren Ermittlung der Zollwert der Waren gemäß den Artikel 28 bis 36 des Zollkodex der Gemeinschaften heranzuziehen.
  2. Absatz 2Wird eine in ein Zolllager oder Freilager verbrachte Warensendung aufgeteilt und sollen Teilsendungen getrennt in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, so gilt als maßgeblicher Wert der gemäß Absatz eins, ermittelte Wert der gesamten Warensendung.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20004127

Dokumentnummer

NOR40065180

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/50/P3/NOR40065180

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