Bundesrecht konsolidiert

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Außenhandelsgesetz 2005 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußHG 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Sonstige Vorschriften für Bewilligungen und Importzertifikate

Paragraph 29,
  1. Absatz einsBewilligungen und Importzertifikate sind zeitlich zu befristen.
  2. Absatz 2Bewilligungen und Importzertifikate sind nicht übertragbar.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Bewilligungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft in Form von zeitlich begrenzten Globalbewilligungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern, die im Güterverkehr mit einem oder mehreren genau festgelegten Drittstaaten gültig sind, zu erteilen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und
    2. Ziffer 2
      die Einhaltung aller maßgeblichen Bewilligungsvoraussetzungen dadurch nicht gefährdet ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20004127

Dokumentnummer

NOR40065206

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/50/P29/NOR40065206

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