(3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat Bewilligungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft in Form von zeitlich begrenzten Globalbewilligungen für eine oder mehrere Arten oder Kategorien von Gütern, die im Güterverkehr mit einem oder mehreren genau festgelegten Drittstaaten gültig sind, zu erteilen, wenn dies
im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis gelegen ist und
die Einhaltung aller maßgeblichen Bewilligungsvoraussetzungen dadurch nicht gefährdet ist.