Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Außenhandelsgesetz 2005 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußHG 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Beurteilung der Verlässlichkeit

Paragraph 27,
  1. Absatz einsEine Person ist nicht als verlässlich anzusehen, wenn diese
    1. Ziffer eins
      von einem Gericht verurteilt wurde
      1. Litera a
        wegen Verletzung außenhandelsrechtlicher, waffenrechtlicher, finanzstrafrechtlicher Bestimmungen oder Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes oder des Schieß- und Sprengmittelgesetzes oder
      2. Litera b
        wegen einer anderen als den in Litera a, genannten strafbaren Handlungen zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen oder
    2. Ziffer 2
      in einem der in Ziffer eins, Litera a, genannten Bereiche wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens bestraft worden ist, sofern eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde oder
    3. Ziffer 3
      in den in Ziffer eins, Litera a, genannten Bereichen mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung oder eines Finanzvergehens zu einer geringeren als in Ziffer 2, genannten Strafe verurteilt wurde.
  2. Absatz 2Zur Beurteilung der Verlässlichkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dürfen nur Verurteilungen herangezogen werden, die weder getilgt sind, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister gemäß Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68, unterliegen. Die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Strafen dürfen nur dann herangezogen werden, wenn seit der Bestrafung weniger als fünf Jahre vergangen sind.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten auch dann, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 68/1972

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20004127

Dokumentnummer

NOR40065204

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/50/P27/NOR40065204

Navigation im Suchergebnis