Bundesrecht konsolidiert

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Außenhandelsgesetz 2005 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußHG 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Verantwortliche Beauftragte

Paragraph 26,
  1. Absatz einsSofern dies zur Wahrung einer der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen und Interessen erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Personen oder Gesellschaften, die mit der Erzeugung von oder dem Handel mit Waren oder dem Entwurf oder der Weitergabe von Software oder Technologie oder von technischer Unterstützung oder mit sonstigen Vorgängen im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 14, befasst sind oder sein können, die Bestellung eines oder mehrerer verantwortlicher Beauftragter mit Bescheid aufzutragen, dem oder denen für das gesamte Unternehmen oder für bestimmte Räumlichkeiten oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a und b obliegt. Zu verantwortlichen Beauftragten können nur natürliche Personen bestellt werden, auf die alle Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG zutreffen und die als verlässlich anzusehen sind. Bei der Prüfung der Verlässlichkeit ist Paragraph 27, zu beachten.
  2. Absatz 2Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Absatz eins, ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheides gemäß Absatz eins, anzuzeigen.
  3. Absatz 3Eine Person oder Gesellschaft kann auch von sich aus einen oder mehrere verantwortliche Beauftragte im Sinne von Absatz eins, bestellen. In diesem Fall ist die Bestellung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen, anzuzeigen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Abberufung einer bestellten Person mit Bescheid aufzutragen, wenn diese Person nicht allen Voraussetzungen gemäß Absatz eins, entspricht oder nachträglich Umstände eintreten, durch die zumindest eine dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
  5. Absatz 5Sofern ein oder mehrere verantwortliche Beauftragte gemäß den Absatz eins, oder 3 bestellt wurden, dürfen Anträge und Meldungen nur von diesen Personen unterzeichnet werden.
  6. Absatz 6Sofern dies zur Wahrung der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen und Interessen erforderlich ist, ist die Bearbeitung eines Antrags oder einer Meldung von der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne von Absatz eins, abhängig zu machen, wenn ein solcher nicht bereits gemäß den Absatz eins, oder 3 bestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20004127

Dokumentnummer

NOR40065203

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/50/P26/NOR40065203

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