Bundesrecht konsolidiert

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Außenhandelsgesetz 2005 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Abkürzung

AußHG 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

8. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften über Bewilligungen, Meldungen und Importzertifikate

Form und Inhalt von Anträgen und Meldungen

Paragraph 25,
  1. Absatz einsAnträge oder Meldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind schriftlich einzubringen, wobei die amtlich aufzulegenden Formulare zu verwenden sind.
  2. Absatz 2Der Antrag oder die Meldung hat alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung des Vorgangs oder der Tätigkeit zu enthalten, für den oder für die der Antrag gestellt oder die Meldung erstattet wird. Geeignete Nachweise sind anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20004127

Dokumentnummer

NOR40065202

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/50/P25/NOR40065202

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