Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Außenhandelsgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.10.2005
Außerkrafttretensdatum
30.09.2011
Abkürzung
AußHG 2005
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
8. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften über Bewilligungen, Meldungen und Importzertifikate
Form und Inhalt von Anträgen und Meldungen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsAnträge oder Meldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind schriftlich einzubringen, wobei die amtlich aufzulegenden Formulare zu verwenden sind.
(2)Absatz 2Der Antrag oder die Meldung hat alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung des Vorgangs oder der Tätigkeit zu enthalten, für den oder für die der Antrag gestellt oder die Meldung erstattet wird. Geeignete Nachweise sind anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Gesetzesnummer
20004127
Dokumentnummer
NOR40065202