Bundesrecht konsolidiert

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Außenhandelsgesetz 2005 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

29.06.2012

Abkürzung

AußHG Vorheriger Suchbegriff2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 93 Abs. 3, BGBl. I Nr. 26/2011.

Text

Feststellungsbescheide

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob
    1. Ziffer eins
      ein Gut hinsichtlich einer bestimmten Art des Güterverkehrs mit einem bestimmten Drittstaat, der Verbringung in oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einer bestimmten Tätigkeit gemäß den Paragraphen 13 bis 16 einer Meldepflicht, einer Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegt oder
    2. Ziffer 2
      technische Unterstützung, die in einem bestimmten Drittstaat erbracht wird, einem Verbot oder einer Bewilligungspflicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Melde- oder Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, oder b unterliegt oder
    3. Ziffer 3
      ein sonstiger Vorgang einem Verbot, einer Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera b, unterliegt.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid zu bestätigen, dass ein bestimmter Vorgang hinsichtlich eines bestimmten Gutes einer allgemeinen Bewilligung gemäß einer Verordnung auf Grund von Paragraph 30, Absatz eins, oder einer Allgemeingenehmigung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, unterliegt.

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20004127

Dokumentnummer

NOR40065198

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/50/P21/NOR40065198

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