Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Außenhandelsgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.10.2005
Außerkrafttretensdatum
29.06.2012
Abkürzung
AußHG 2005
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 93 Abs. 3,
BGBl. I Nr. 26/2011.
Text
Feststellungsbescheide
§ 21.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob
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1. | ein Gut hinsichtlich einer bestimmten Art des Güterverkehrs mit einem bestimmten Drittstaat, der Verbringung in oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einer bestimmten Tätigkeit gemäß den §§ 13 bis 16 einer Meldepflicht, einer Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft unterliegt oder |
2. | technische Unterstützung, die in einem bestimmten Drittstaat erbracht wird, einem Verbot oder einer Bewilligungspflicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Melde- oder Bewilligungspflicht oder einem Verbot auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a oder b unterliegt oder |
3. | ein sonstiger Vorgang einem Verbot, einer Bewilligungspflicht oder einer Meldepflicht auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. b unterliegt. |
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid zu bestätigen, dass ein bestimmter Vorgang hinsichtlich eines bestimmten Gutes einer allgemeinen Bewilligung gemäß einer Verordnung auf Grund von § 30 Abs. 1 oder einer Allgemeingenehmigung auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. a unterliegt.
Schlagworte
Meldepflicht
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Gesetzesnummer
20004127
Dokumentnummer
NOR40065198