Befreiungsbestimmungen
§ 20.Paragraph 20,
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung bei bestimmten Vorgängen, für die Beschränkungen bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von § 1 Z 15 lit. c festgelegt worden sind, Wert- oder Mengengrenzen festzulegen, unter denen die Ein- oder Ausfuhr keiner Beschränkung unterliegt, wenn damit keine Gefährdung der Interessen verbunden ist, denen die Beschränkung dient. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Verordnung bei bestimmten Vorgängen, für die Beschränkungen bei der Ein- oder Ausfuhr von Waren auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera c, festgelegt worden sind, Wert- oder Mengengrenzen festzulegen, unter denen die Ein- oder Ausfuhr keiner Beschränkung unterliegt, wenn damit keine Gefährdung der Interessen verbunden ist, denen die Beschränkung dient.