Bundesrecht konsolidiert

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Außenhandelsgesetz 2005 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußHG 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Grundsatz der Bewilligungsfreiheit

Paragraph 2,

Keiner Beschränkung unterliegen

  1. Ziffer eins
    die Ein- oder Ausfuhr von Gütern aus dem oder in das Zollgebiet der Gemeinschaft, sofern diese Vorgänge in das oder aus dem Bundesgebiet erfolgen,
  2. Ziffer 2
    die Durchfuhr von Gütern,
  3. Ziffer 3
    die Vermittlung von Gütern und
  4. Ziffer 4
    die Verbringung von Gütern aus dem Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet,
soweit nicht unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft, dieses Bundesgesetz oder sonstige Vorschriften etwas anderes festsetzen.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20004127

Dokumentnummer

NOR40065179

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/50/P2/NOR40065179

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