Grundsatz der Bewilligungsfreiheit
§ 2.Paragraph 2,
Keiner Beschränkung unterliegen
die Ein- oder Ausfuhr von Gütern aus dem oder in das Zollgebiet der Gemeinschaft, sofern diese Vorgänge in das oder aus dem Bundesgebiet erfolgen,
die Durchfuhr von Gütern,
die Vermittlung von Gütern und
die Verbringung von Gütern aus dem Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet,
soweit nicht unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft, dieses Bundesgesetz oder sonstige Vorschriften etwas anderes festsetzen.