Bundesrecht konsolidiert

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Außenhandelsgesetz 2005 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußHG 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Nationale Behörde

Paragraph 17,
  1. Absatz einsNationale Behörde im Sinne von Art. römisch VII Absatz 4, CWK ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem insbesondere folgende Aufgaben obliegen:
    1. Ziffer eins
      die Erfassung der zu meldenden Daten gemäß Art. römisch III und römisch VI sowie den Teilen römisch VI, römisch VII, römisch VIII und römisch IX des Verifikationsanhangs zur CWK,
    2. Ziffer 2
      die Vornahme der Erstdeklaration und aller weiteren, vorgeschriebenen Meldungen an die OPCW gemäß Art. römisch III und römisch VI sowie den Teilen römisch VI, römisch VII, römisch VIII und römisch IX des Verifikationsanhangs zur CWK,
    3. Ziffer 3
      die Mitarbeit an den von der OPCW angeordneten und durchzuführenden Inspektionen gemäß Art. römisch VI Absatz 9 und 10 und den Teilen römisch VI,VII, römisch VIII und römisch IX des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Art. römisch IX und den Teilen römisch II und römisch zehn des Verifikationsanhangs zur CWK,
    4. Ziffer 4
      die unverzügliche Weiterleitung von Inspektionsansuchen der OPCW gemäß Art. römisch VI Absatz 9 und 10 und den Teilen römisch VI, römisch VII, römisch VIII und römisch IX des Verifikationsanhangs zur CWK sowie Art. römisch IX Absatz 15, CWK an die zu inspizierende Einrichtung,
    5. Ziffer 5
      die Durchführung von Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungs- und Meldepflichten nach diesem Bundesgesetz gemäß den Teilen römisch VI, römisch VII, römisch VIII und römisch IX des Verifikationsanhangs zur CWK,
    6. Ziffer 6
      die Sicherstellung der Geheimhaltung aller erhaltenen, zugänglichen und verfügbaren Daten und Informationen gemäß dem Vertraulichkeitsanhang zur CWK,
    7. Ziffer 7
      die Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und mit Nichtmitgliedstaaten der CWK gemäß Art. römisch IX, römisch zehn, römisch XI und dem Verifikationsanhang zur CWK,
    8. Ziffer 8
      die Unterstützung der OPCW bei ihrer Tätigkeit gemäß Art. römisch IX und römisch zehn sowie den Teilen römisch II, römisch VI, römisch VII und römisch VIII des Verifikationsanhangs zur CWK,
    9. Ziffer 9
      der Austausch und die Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und technischen Bereich für von der CWK nicht untersagte Zwecke gemäß Art. römisch XI und den Teilen römisch VI, römisch VII und römisch VIII des Verifikationsanhangs zur CWK und
    10. Ziffer 10
      die Unterstützung und Beratung von Personen und Gesellschaften in Fragen der Durchführung der CWK unter Wahrung der darin vorgesehenen Vertraulichkeitspflichten.
  2. Absatz 2Abgesehen von den in Paragraph 18, genannten Fällen vertritt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Österreich als Nationale Behörde gemäß Art. römisch VII Absatz 4, CWK bei der Erfüllung aller Verpflichtungen aus der CWK.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten über den Umstand, dass eine Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, erfolgt ist, zu informieren.
  4. Absatz 4In den in Absatz eins, Ziffer 7, genannten Angelegenheiten ist dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und im Einvernehmen mit diesem vorzugehen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich berührt sind.
  5. Absatz 5Unbeschadet der Absatz 3 und 4 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit andere Bundesminister zu informieren, sofern bei Erfüllung der in Absatz eins und 2 genannten Aufgaben der Wirkungsbereich dieser Bundesminister betroffen ist.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, die ihm zugänglichen Daten und Informationen dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln, soweit dies aus sicherheitspolitischen Gründen erforderlich ist.

Schlagworte

Bewilligungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20004127

Dokumentnummer

NOR40065194

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/50/P17/NOR40065194

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