(1)Absatz einsDie Verbote gemäß den § 6 Abs. 1 Z 1 und § 13 Abs. 1, die Bewilligungspflichten gemäß den § 4 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 sowie die Meldepflichten gemäß § 9 Abs. 1 und § 15 gelten auch für Mischungen und Fertigprodukte, die eine oder mehrere der von den jeweiligen Beschränkungen erfassten Chemikalien enthalten.Die Verbote gemäß den Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 13, Absatz eins,, die Bewilligungspflichten gemäß den Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, sowie die Meldepflichten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 15, gelten auch für Mischungen und Fertigprodukte, die eine oder mehrere der von den jeweiligen Beschränkungen erfassten Chemikalien enthalten.