Bundesrecht konsolidiert

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Außenhandelsgesetz 2005 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Abkürzung

AußHG 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Mischungen und Fertigprodukte

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Verbote gemäß den Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 13, Absatz eins,, die Bewilligungspflichten gemäß den Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, sowie die Meldepflichten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 15, gelten auch für Mischungen und Fertigprodukte, die eine oder mehrere der von den jeweiligen Beschränkungen erfassten Chemikalien enthalten.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat jedoch mit Verordnung festzulegen, dass alle oder einzelne der in Absatz eins, genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen und Fertigprodukten nicht gelten, wenn der Anteil der Chemikalie oder der Chemikalien einen bestimmten Gewichtsprozentsatz nicht überschreitet, sofern
    1. Ziffer eins
      dies mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs vereinbar ist und
    2. Ziffer 2
      sichergestellt ist, dass die Chemikalien ausschließlich zu den in Art. römisch II Ziffer 9, CWK genannten Zwecken verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20004127

Dokumentnummer

NOR40065193

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/50/P16/NOR40065193

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