Bundesrecht konsolidiert

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Außenhandelsgesetz 2005 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Abkürzung

AußHG 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Bewilligungspflichten

Paragraph 14,
  1. Absatz einsEiner Bewilligungspflicht unterliegen
    1. Ziffer eins
      die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung und das Zurückbehalten von Chemikalien, die in Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz angeführt sind,
    2. Ziffer 2
      die unmittelbare oder mittelbare Weitergabe der in Ziffer eins, genannten Chemikalien und
    3. Ziffer 3
      die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, der Erwerb oder das Behalten der in Art. römisch eins der Biotoxinkonvention genannten Agenzien, Toxine, Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Vorgänge unterliegen auch dann einer Bewilligungspflicht, wenn sie außerhalb des Bundesgebietes durch einen österreichischen Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften erfolgen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Bundesgebiet haben.
  3. Absatz 3Keiner gesonderten Bewilligung gemäß Absatz eins, bedürfen Vorgänge, die einer Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, unterliegen.
  4. Absatz 4Die Bewilligung gemäß Absatz eins, oder 2 ist zu erteilen, wenn die völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs, insbesondere gemäß der CWK oder der Biotoxinkonvention nicht entgegenstehen und eine Gefährdung der anderen in Paragraph 5, genannten Interessen nicht zu befürchten ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20004127

Dokumentnummer

NOR40065191

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/50/P14/NOR40065191

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