Bundesrecht konsolidiert

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Außenhandelsgesetz 2005 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußHG 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

5. Abschnitt:
Ergänzende Bestimmungen zur Durchführung der CWK und der Biotoxinkonvention

Verbote

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Lagerung, das Zurückbehalten und die Verwendung von Chemikalien, die in der Liste 1 des Anhangs zu diesem Bundesgesetz genannt sind, in Staaten, die nicht Vertragsparteien der CWK sind, durch österreichische Staatsbürger oder durch Personen oder Gesellschaften, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben, sind verboten.
  2. Absatz 2Verboten sind die Entwicklung, die Herstellung, die Lagerung, der Erwerb oder das Behalten von
    1. Ziffer eins
      Agenzien und Toxinen im Sinne von Art. römisch eins Ziffer eins, der Biotoxinkonvention außer von Arten und in Mengen, die durch Vorbeugungs-, Schutz- und sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind, und
    2. Ziffer 2
      Waffen, Ausrüstungen oder Einsatzmittel, die für die Verwendung der in Ziffer eins, genannten Agenzien oder Toxine für feindselige Zwecke oder in einem bewaffneten Konflikt bestimmt sind.

Schlagworte

Vorbeugungszweck, Schutzzweck

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20004127

Dokumentnummer

NOR40065190

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/50/P13/NOR40065190

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