Bundesrecht konsolidiert

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Außenhandelsgesetz 2005 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußHG 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Ausnahmen

Paragraph 12,

Sofern völkerrechtliche Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, nicht entgegenstehen, ist technische Unterstützung von dem Verbot gemäß Paragraph 10 und von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 11, ausgenommen, die

  1. Ziffer eins
    in einem Land erbracht wird, für das auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 15, Litera a, eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft gilt, oder
  2. Ziffer 2
    durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die „offenkundig“ oder Teil der „Grundlagenforschung“ im Sinne der einschlägigen internationalen Übereinkommen zur Rüstungskontrolle sind, oder
  3. Ziffer 3
    mündlich erfolgt und nicht mit Fragen in Zusammenhang steht, die der internationalen Kontrolle im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 unterliegen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20004127

Dokumentnummer

NOR40065189

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/50/P12/NOR40065189

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