Bundesrecht konsolidiert

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Außenhandelsgesetz 2005 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandelsgesetz 2005Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußHG 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Bewilligungspflichten

Paragraph 11,
  1. Absatz einsTechnische Unterstützung bedarf einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, wenn sie im Zusammenhang mit einer in Paragraph 10, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a, genannten Endverwendung steht.
  2. Absatz 2Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn zumindest durch Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 28, sichergestellt ist, dass
    1. Ziffer eins
      die technische Unterstützung nicht im Widerspruch zu restriktiven Maßnahmen im Sinne von Paragraph 10, Ziffer 2, Litera b, oder zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, erbracht werden wird und
    2. Ziffer 2
      kein Grund zur Annahme besteht, dass die technische Unterstützung sonst zu einer Endverwendung führt, die den in Paragraph 5, genannten Voraussetzungen widerspricht.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011

Gesetzesnummer

20004127

Dokumentnummer

NOR40065188

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/50/P11/NOR40065188

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