(1)Absatz einsTechnische Unterstützung bedarf einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, wenn sie im Zusammenhang mit einer in § 10 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a genannten Endverwendung steht.Technische Unterstützung bedarf einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, wenn sie im Zusammenhang mit einer in Paragraph 10, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a, genannten Endverwendung steht.