Bundesrecht konsolidiert

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Produktsicherheitsgesetz 2004 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Produktsicherheitsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

02.04.2005

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

PSG 2004

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 9,

Zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveaus für die Verbraucher/innen sind die zuständigen Behörden zur automationsunterstützten Verarbeitung der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigten Daten, insbesondere der gemäß Paragraph 8, gemeldeten Daten, ermächtigt. In-Verkehr-Bringer/innen haben jederzeit das Recht, eine Gegendarstellung zu den ermittelten Daten abzugeben. Eine Löschung der ermittelten Daten hat unter Bedachtnahme auf Paragraph 27, des Datenschutzgesetzes 2000, insbesondere wenn deren Unrichtigkeit erwiesen ist, zu erfolgen.

Schlagworte

Gesundheitsschutzniveau

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

20004009

Dokumentnummer

NOR40063431

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/16/P9/NOR40063431

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