Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Produktsicherheitsgesetz 2004
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
02.04.2005
Außerkrafttretensdatum
24.05.2018
Abkürzung
PSG 2004
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 9.Paragraph 9,
Zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveaus für die Verbraucher/innen sind die zuständigen Behörden zur automationsunterstützten Verarbeitung der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigten Daten, insbesondere der gemäß § 8 gemeldeten Daten, ermächtigt. In-Verkehr-Bringer/innen haben jederzeit das Recht, eine Gegendarstellung zu den ermittelten Daten abzugeben. Eine Löschung der ermittelten Daten hat unter Bedachtnahme auf § 27 des Datenschutzgesetzes 2000, insbesondere wenn deren Unrichtigkeit erwiesen ist, zu erfolgen. Zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveaus für die Verbraucher/innen sind die zuständigen Behörden zur automationsunterstützten Verarbeitung der für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigten Daten, insbesondere der gemäß Paragraph 8, gemeldeten Daten, ermächtigt. In-Verkehr-Bringer/innen haben jederzeit das Recht, eine Gegendarstellung zu den ermittelten Daten abzugeben. Eine Löschung der ermittelten Daten hat unter Bedachtnahme auf Paragraph 27, des Datenschutzgesetzes 2000, insbesondere wenn deren Unrichtigkeit erwiesen ist, zu erfolgen.
Schlagworte
Gesundheitsschutzniveau
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018
Gesetzesnummer
20004009
Dokumentnummer
NOR40063431