(4)Absatz 4Wenn In-Verkehr-Bringer/innen anhand der ihnen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder wissen müssen, dass ein Produkt, das sie in Verkehr gebracht haben, für die Verbraucher/innen eine Gefahr darstellt, die mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß § 4 Abs. 1 unvereinbar ist, haben sie unverzüglich eine der zuständigen Behörden zu informieren. Dies gilt jedenfalls für Vorkehrungen – insbesondere Rückrufe Wenn In-Verkehr-Bringer/innen anhand der ihnen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder wissen müssen, dass ein Produkt, das sie in Verkehr gebracht haben, für die Verbraucher/innen eine Gefahr darstellt, die mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, unvereinbar ist, haben sie unverzüglich eine der zuständigen Behörden zu informieren. Dies gilt jedenfalls für Vorkehrungen – insbesondere Rückrufe -, die die In-Verkehr-Bringer/innen zur Abwendung von Gefahren für die Verbraucher/innen treffen.