Bundesrecht konsolidiert

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Produktsicherheitsgesetz 2004 § 7

Kurztitel

Produktsicherheitsgesetz 2004Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

02.04.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffPSG 2004

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsHersteller/innen und Importeure/Importeurinnen haben im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit den Verbrauchern und Verbraucherinnen Informationen (zB Warnhinweise, Gebrauchsanweisungen) zu erteilen, damit sie die Gefahren, die von einem Produkt und seiner Verwendung während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen können. Diese Informationen und Warnhinweise entbinden nicht von der Verpflichtung, die Sicherheitsanforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, einzuhalten.
  2. Absatz 2Hersteller/innen und Importeure/Importeurinnen haben ferner im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit geeignete und dem entsprechenden Produkt angemessene Maßnahmen zu treffen, damit sie imstande sind, die etwaigen von diesen Produkten ausgehenden Gefahren zu erkennen und zu deren Vermeidung zweckmäßige Vorkehrungen treffen zu können, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher/innen und nötigenfalls des Rückrufs von den Verbrauchern und Verbraucherinnen.

    Diese Maßnahmen können beispielsweise umfassen:

    1. Ziffer eins
      eine entsprechende Kennzeichnung, die die Identifizierung des Produktes und die Rückverfolgbarkeit zum/zur Hersteller/in ermöglicht;
    2. Ziffer 2
      die Kennzeichnung der Produktionscharge;
    3. Ziffer 3
      die Durchführung von Stichproben bei den in Verkehr gebrachten Produkten, die Prüfung von Beschwerden und gegebenenfalls die Führung eines Beschwerdebuchs sowie die Unterrichtung der Händler/innen über die Ergebnisse dieser Tätigkeiten.
  3. Absatz 3Händler/innen haben mit der gebotenen Umsicht zur Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsanforderungen beizutragen, indem sie insbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder auf Grund der ihnen bei zumutbarer Sorgfalt zugänglichen Informationen wissen müssten, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit haben sie außerdem an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken, insbesondere durch Weitergabe von Hinweisen auf eine von den Produkten ausgehende Gefährdung, durch Aufbewahren und Bereitstellen der zur Rückverfolgung von Produkten erforderlichen Dokumentation und durch Mitarbeit an Maßnahmen der Hersteller/innen und zuständigen Behörden zur Vermeidung der Gefahren. Sie haben im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eine wirksame Zusammenarbeit mit anderen In-Verkehr-Bringern/In-Verkehr-Bringerinnen, Verbrauchern/Verbraucherinnen und Behörden zu ermöglichen.
  4. Absatz 4Wenn In-Verkehr-Bringer/innen anhand der ihnen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder wissen müssen, dass ein Produkt, das sie in Verkehr gebracht haben, für die Verbraucher/innen eine Gefahr darstellt, die mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, unvereinbar ist, haben sie unverzüglich eine der zuständigen Behörden zu informieren. Dies gilt jedenfalls für Vorkehrungen – insbesondere Rückrufe -, die die In-Verkehr-Bringer/innen zur Abwendung von Gefahren für die Verbraucher/innen treffen.
  5. Absatz 5In-Verkehr-Bringer/innen haben im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit den zuständigen Behörden in Bezug auf Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammenzuarbeiten. Sie sind insbesondere verpflichtet, diesen Behörden
    1. Ziffer eins
      Auskünfte zu erteilen (zB über Vorlieferanten/Vorlieferantinnen und Vertriebswege);
    2. Ziffer 2
      Produktdokumentationen, Prüfzeugnisse und andere geeignete Unterlagen, die die Risikobewertung von Produkten ermöglichen, vorzulegen;
    3. Ziffer 3
      Produkte für Untersuchungen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Produkte, die zu einer Schädigung von Personen geführt haben; Veränderungen an den betreffenden Produkten sind zu unterlassen;
    4. Ziffer 4
      Vorschläge zu unterbreiten, wie eine Gefahr abgewendet werden kann.
  6. Absatz 6Um den zuständigen Behörden eine rasche und effiziente Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung zu ermöglichen sowie von In-Verkehr-Bringern/In-Verkehr-Bringerinnen getroffene Maßnahmen (Absatz eins bis 3) beurteilen zu können, kann der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Informations- und Auskunftspflichten gemäß Absatz 4 und 5 festlegen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Rückverfolgbarkeit

Schlagworte

Informationspflicht

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20004009

Dokumentnummer

NOR40063429

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/16/P7/NOR40063429

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