(2)Absatz 2Sofern es keine besondere bundesgesetzliche Verwaltungsvorschrift gemäß § 2 Abs. 2 oder § 11 gibt, ist von der Übereinstimmung eines Produktes mit den Sicherheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 1 dann auszugehen, wenn es den Normen gemäß Abs. 1 entspricht. Die Vermutung der Übereinstimmung gilt nur insoweit, als es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden Normen geregelt werden.Sofern es keine besondere bundesgesetzliche Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder Paragraph 11, gibt, ist von der Übereinstimmung eines Produktes mit den Sicherheitsanforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, dann auszugehen, wenn es den Normen gemäß Absatz eins, entspricht. Die Vermutung der Übereinstimmung gilt nur insoweit, als es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden Normen geregelt werden.