Bundesrecht konsolidiert

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Produktsicherheitsgesetz 2004 § 5

Kurztitel

Produktsicherheitsgesetz 2004Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

02.04.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffPSG 2004

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Konformitätsbeurteilung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat die Fundstellen von Normen, die eine europäische Norm umsetzen, auf die die Europäische Kommission gemäß Artikel 4, der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verwiesen hat, sowie die Streichung solcher Fundstellen im Bundesgesetzblatt römisch II kundzumachen. Diesen Normen sind entsprechende Normen gleichzuhalten, die im Rahmen einzelstaatlicher Verfahren von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes bekanntgegeben wurden.
  2. Absatz 2Sofern es keine besondere bundesgesetzliche Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder Paragraph 11, gibt, ist von der Übereinstimmung eines Produktes mit den Sicherheitsanforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, dann auszugehen, wenn es den Normen gemäß Absatz eins, entspricht. Die Vermutung der Übereinstimmung gilt nur insoweit, als es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden Normen geregelt werden.
  3. Absatz 3Gibt es weder eine besondere bundesgesetzliche Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder Paragraph 11, noch eine Norm entsprechend Absatz eins,, wird die Übereinstimmung eines Produkts mit der Sicherheitsanforderung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, unter Berücksichtigung insbesondere folgender Elemente – soweit vorhanden – beurteilt:
    1. Ziffer eins
      die nicht bindenden innerstaatlichen Normen zur Umsetzung einschlägiger europäischer Normen, die nicht von Absatz eins, abgedeckt sind;
    2. Ziffer 2
      sonstige innerstaatliche Normen;
    3. Ziffer 3
      die Empfehlungen der Europäischen Kommission zur Festlegung von Leitlinien für die Beurteilung der Produktsicherheit (Artikel 3, der Richtlinie 2001/95/EG);
    4. Ziffer 4
      die im betreffenden Bereich geltenden Verhaltenskodizes für die Produktsicherheit;
    5. Ziffer 5
      der Stand des Wissens und der Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz);
    6. Ziffer 6
      die Sicherheit, die von den Verbrauchern und Verbraucherinnen vernünftigerweise erwartet werden kann;
    7. Ziffer 7
      die Empfehlungen des Produktsicherheitsbeirates gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4,
  4. Absatz 4Die Übereinstimmung eines Produktes mit den Kriterien für die Konformitätsbeurteilung gemäß Absatz 2 und 3 hindert nicht, Maßnahmen gemäß Paragraph 11, zu treffen, wenn sich trotz dieser Übereinstimmung herausstellt, dass das Produkt gefährlich ist.
  5. Absatz 5Wurde
    • Strichaufzählung
      durch eine Behörde eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder
    • Strichaufzählung
      durch in- oder ausländische akkreditierte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Sinne des Paragraph 3, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung
    festgestellt, dass ein Produkt Sicherheitsmängel aufweist, so kann allein auf Grund dieser Bewertung das betreffende Produkt als gefährlich im Sinne dieses Bundesgesetzes beurteilt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Produkt Gegenstand einer Notifizierung im Rahmen des EU-Produktsicherheitsnotfallsverfahrens RAPEX ist.

Schlagworte

Prüfstelle, Überwachungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2016

Gesetzesnummer

20004009

Dokumentnummer

NOR40063427

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/16/P5/NOR40063427

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