§ 27.Paragraph 27,
Ein/e In-Verkehr-Bringer/in, der/die
einer Verordnung auf Grund des § 7 Abs. 6,einer Verordnung auf Grund des Paragraph 7, Absatz 6,,
Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen des § 15,Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 15,,
den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 und 5 oderden Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4 und 5 oder
den Bestimmungen des § 14 Abs. 7den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 7,
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro oder im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.