Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Produktsicherheitsgesetz 2004 § 21

Kurztitel

Produktsicherheitsgesetz 2004Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

02.04.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffPSG 2004

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Aufgaben des Produktsicherheitsbeirates

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDem Beirat obliegt
    1. Ziffer eins
      die Beratung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in grundsätzlichen Fragen des Schutzes von Verbrauchern und Verbraucherinnen vor gefährlichen Produkten, der Verhütung von Haus-, Freizeit- und Sportunfällen und der Marktüberwachung;
    2. Ziffer 2
      die Unterstützung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bei der Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung von Produkten;
    3. Ziffer 3
      der Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen zur Erreichung der im Paragraph eins, umschriebenen Ziele;
    4. Ziffer 4
      die Erarbeitung von Empfehlungen zu Fragen der Produktsicherheit und Unfallverhütung.
  2. Absatz 2Der Produktsicherheitsbeirat kann auch über Produkte beraten, die gemäß Paragraph 2, nicht oder nur teilweise dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen.
  3. Absatz 3Sofern dies für die Beratungen des Beirates erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auf Verlangen des Beirates Auskünfte gemäß Paragraph 7, Absatz 5, einzuholen. Erforderlichenfalls sind In-Verkehr-Bringer/innen zur Auskunftserteilung den Beiratssitzungen beizuziehen. Diesfalls gebührt ihnen kein Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.
  4. Absatz 4Empfehlungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in geeigneter Weise, insbesondere durch Publikation im Internet, zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5Der Beirat ist jedenfalls anzuhören, bevor eine Maßnahme gemäß Paragraph 11, in Form einer Verordnung erlassen wird. Der Verpflichtung zur Anhörung des Beirates kann auch durch schriftliche Befassung der Beiratsmitglieder entsprochen werden.

Schlagworte

Hausunfall, Freizeitunfall, Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2016

Gesetzesnummer

20004009

Dokumentnummer

NOR40063443

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/16/P21/NOR40063443

Navigation im Suchergebnis