(2)Absatz 2Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat die Öffentlichkeit auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen über Gefahren, die von Produkten ausgehen, angemessen (zB im Internet) zu informieren. Insbesondere ist der Öffentlichkeit der Zugang zu Informationen über Maßnahmen gemäß § 11 zu ermöglichen.Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat die Öffentlichkeit auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen über Gefahren, die von Produkten ausgehen, angemessen (zB im Internet) zu informieren. Insbesondere ist der Öffentlichkeit der Zugang zu Informationen über Maßnahmen gemäß Paragraph 11, zu ermöglichen.