Bundesrecht konsolidiert

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Produktsicherheitsgesetz 2004 § 18

Kurztitel

Produktsicherheitsgesetz 2004Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 16/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffPSG 2004

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Rechtsmittel

Paragraph 18,
  1. Absatz einsGegen Bescheide gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 8 steht binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Landes zu, in dem die dem Bescheid zugrunde liegende vorläufige Maßnahme gesetzt wurde.
  2. Absatz 2Gegen Bescheide gemäß Paragraph 11, steht binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Landes zu, in dem der Geschäftssitz des Bescheidadressaten liegt.
  3. Absatz 3Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder sind unverzüglich auch dem/der gemäß Paragraph 32, zuständigen Bundesminister/in zuzustellen. Diese/r kann gegen die Entscheidungen sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des/der Adressaten/in des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts Revision wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2016

Gesetzesnummer

20004009

Dokumentnummer

NOR40149632

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/16/P18/NOR40149632

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