Bundesrecht konsolidiert

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Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 29

Kurztitel

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 151/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbVG

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Verweisungen

Paragraph 29,
  1. Absatz einsVerweisungen in diesem Gesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20004425

Dokumentnummer

NOR40071360

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