Bundesrecht konsolidiert

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Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 19

Kurztitel

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 151/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbVG

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)

Paragraph 19,
  1. Absatz einsSteht auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts fest, dass eine Einstellung des Verfahrens nach den Paragraphen 190 bis 192 StPO oder ein Vorgehen nach Paragraph 18, nicht in Betracht kommt, und liegen die in Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer eins und 3 StPO genannten Voraussetzungen vor, so hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines belangten Verbandes wegen der Verantwortlichkeit für eine Straftat zurückzutreten, wenn der Verband den aus der Tat entstandenen Schaden gut macht sowie andere Tatfolgen beseitigt und dies unverzüglich nachweist und wenn die Verhängung einer Verbandsgeldbuße im Hinblick auf
    1. Ziffer eins
      die Zahlung eines Geldbetrages, der in Höhe von bis zu 50 Tagessätzen zuzüglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Verfahrens festzusetzen ist (Paragraph 200, StPO),
    2. Ziffer 2
      eine zu bestimmende Probezeit von bis zu drei Jahren, soweit möglich und zweckmäßig in Verbindung mit der ausdrücklich erklärten Bereitschaft des Verbandes, eine oder mehrere der in Paragraph 8, Absatz 3, genannten Maßnahmen zu ergreifen (Paragraph 203, StPO), oder
    3. Ziffer 3
      die ausdrückliche Erklärung des Verbandes, innerhalb einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten unentgeltlich bestimmte gemeinnützige Leistungen zu erbringen (Paragraph 202, StPO),
    nicht geboten erscheint, um der Begehung von Straftaten, für die der Verband verantwortlich gemacht werden kann (Paragraph 3,), und der Begehung von Straftaten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken. Paragraph 202, Absatz eins, StPO ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Nach Einbringung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht Absatz eins, sinngemäß anzuwenden und das Verfahren gegen den Verband unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen (Paragraph 199, StPO).

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20004425

Dokumentnummer

NOR40095482

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