Bundesrecht konsolidiert

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Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 13

Kurztitel

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 151/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbVG

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

3. Abschnitt
Verfahren gegen Verbände

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 13,
  1. Absatz einsSobald sich auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht ergibt, dass ein Verband für eine von Amts wegen zu verfolgende Straftat verantwortlich sein könnte (Paragraph 3,), hat die Staatsanwaltschaft Ermittlungen zur Feststellung dieser Verantwortlichkeit einzuleiten oder einen Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße bei Gericht einzubringen. Der Verband hat im Verfahren die Rechte des Beschuldigten (belangter Verband).
  2. Absatz 2Ist eine Straftat nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen, so ist Paragraph 71, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20004425

Dokumentnummer

NOR40095471

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