Bundesrecht konsolidiert

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Zahnärztegesetz § 81

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt
Ausbildung

Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz

Paragraph 81,
  1. Absatz einsDie Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz erfolgt im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu
    1. Ziffer eins
      einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder Facharzt/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
    2. Ziffer 2
      einer zahnärztlichen Gruppenpraxis oder einer ärztlichen Gruppenpraxis, an der mindestens ein/eine Facharzt/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beteiligt ist,
    3. Ziffer 3
      dem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
    4. Ziffer 4
      dem Träger eines Zahnambulatoriums oder einer sonstigen Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde oder für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.
  2. Absatz 2Die Ausbildung dauert drei Jahre und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 3 600 Stunden, wobei
    1. Ziffer eins
      mindestens 600 Stunden auf den theoretischen Unterricht und
    2. Ziffer 2
      mindestens 3 000 Stunden auf die praktische Ausbildung
    zu entfallen haben.
  3. Absatz 3Die theoretische Ausbildung ist an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz zu absolvieren.
  4. Absatz 4Im Rahmen der praktischen Ausbildung nach
    1. Ziffer eins
      den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
    2. Ziffer 2
      der Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung (Paragraph 77, Absatz 2,)
    sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten gemäß Paragraph 73, nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder eines/einer Facharztes/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durchzuführen.
  5. Absatz 5Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann für die Absolvierung der Ausbildung Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von mindestens 24 Wochenstunden vereinbart werden, sofern dadurch die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht unterschritten wird.

Schlagworte

Mundchirurgie, Kieferchirurgie, Zahnheilkunde, Mundheilkunde

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40135623

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