Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zahnärztegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 81
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZÄG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Abschnitt
Ausbildung
Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz
§ 81.Paragraph 81,
(1)Absatz einsDie Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz erfolgt im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu
einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder Facharzt/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
einer zahnärztlichen Gruppenpraxis oder einer ärztlichen Gruppenpraxis, an der mindestens ein/eine Facharzt/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beteiligt ist,
dem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
dem Träger eines Zahnambulatoriums oder einer sonstigen Krankenanstalt im Rahmen der Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für Zahnheilkunde oder für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.
(2)Absatz 2Die Ausbildung dauert drei Jahre und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 3 600 Stunden, wobei
mindestens 600 Stunden auf den theoretischen Unterricht und
mindestens 3 000 Stunden auf die praktische Ausbildung
zu entfallen haben.
(3)Absatz 3Die theoretische Ausbildung ist an einem Lehrgang für Zahnärztliche Assistenz zu absolvieren.
(4)Absatz 4Im Rahmen der praktischen Ausbildung nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
der Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung (§ 77 Abs. 2)der Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung (Paragraph 77, Absatz 2,)
sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten gemäß § 73 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten gemäß Paragraph 73, nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder eines/einer Facharztes/Fachärztin für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durchzuführen.
(5)Absatz 5Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann für die Absolvierung der Ausbildung Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von mindestens 24 Wochenstunden vereinbart werden, sofern dadurch die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG nicht unterschritten wird.Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann für die Absolvierung der Ausbildung Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von mindestens 24 Wochenstunden vereinbart werden, sofern dadurch die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht unterschritten wird.
Schlagworte
Mundchirurgie, Kieferchirurgie, Zahnheilkunde, Mundheilkunde
Im RIS seit
02.05.2012
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Gesetzesnummer
20004372
Dokumentnummer
NOR40135623