Bundesrecht konsolidiert

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Zahnärztegesetz § 73

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Tätigkeitsbereich

Paragraph 73,
  1. Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Zahnärztlichen Assistenz im Rahmen der Behandlung und Betreuung der Patienten/Patientinnen umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Assistenz bei der konservierenden Behandlung einschließlich Polieren von Füllungen und Desensibilisierung von Zahnhälsen,
    2. Ziffer 2
      die Assistenz bei der chirurgischen Behandlung,
    3. Ziffer 3
      die Assistenz bei der prothetischen Behandlung sowie einfache Labortätigkeiten,
    4. Ziffer 4
      die Assistenz bei der parodontologischen Behandlung,
    5. Ziffer 5
      die Assistenz bei der kieferorthopädischen Behandlung,
    6. Ziffer 6
      die Assistenz bei prophylaktischen Maßnahmen einschließlich Statuserhebung, Information und Demonstration von Mundhygiene, Anfärben, Putzübungen, zahnbezogene Ernährungsberatung und Fluoridierung,
    7. Ziffer 7
      die Anfertigung, Entwicklung und Archivierung von Röntgenaufnahmen,
    8. Ziffer 8
      die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.
  2. Absatz 2Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz dürfen Tätigkeiten gemäß Absatz eins, nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder von Fachärzten/Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durchführen.

Schlagworte

Mundchirurgie, Kieferchirurgie

Im RIS seit

02.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40135615

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