Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zahnärztegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 73
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZÄG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Tätigkeitsbereich
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Zahnärztlichen Assistenz im Rahmen der Behandlung und Betreuung der Patienten/Patientinnen umfasst insbesondere
die Assistenz bei der konservierenden Behandlung einschließlich Polieren von Füllungen und Desensibilisierung von Zahnhälsen,
die Assistenz bei der chirurgischen Behandlung,
die Assistenz bei der prothetischen Behandlung sowie einfache Labortätigkeiten,
die Assistenz bei der parodontologischen Behandlung,
die Assistenz bei der kieferorthopädischen Behandlung,
die Assistenz bei prophylaktischen Maßnahmen einschließlich Statuserhebung, Information und Demonstration von Mundhygiene, Anfärben, Putzübungen, zahnbezogene Ernährungsberatung und Fluoridierung,
die Anfertigung, Entwicklung und Archivierung von Röntgenaufnahmen,
die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung.
(2)Absatz 2Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz dürfen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz dürfen Tätigkeiten gemäß Absatz eins, nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder von Fachärzten/Fachärztinnen für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durchführen.
Schlagworte
Mundchirurgie, Kieferchirurgie
Im RIS seit
02.05.2012
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Gesetzesnummer
20004372
Dokumentnummer
NOR40135615