Bundesrecht konsolidiert

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Zahnärztegesetz § 70

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 126/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Führung von Bezeichnungen

Paragraph 70,
  1. Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs sind berechtigt, die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, von der Österreichischen Ärztekammer verliehenen oder anerkannten Diplome über eine erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung als Zusätze zur Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, zu führen und gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 14, in die Zahnärzteliste eintragen zu lassen.
  2. Absatz 2Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, zur Führung der Bezeichnung „Primarius“/„Primaria“ befugt waren, sind berechtigt, diesen Berufstitel auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40070443

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