Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Zahnärztegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 70
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZÄG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Führung von Bezeichnungen
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs sind berechtigt, die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, von der Österreichischen Ärztekammer verliehenen oder anerkannten Diplome über eine erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung als Zusätze zur Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 zu führen und gemäß § 11 Abs. 2 Z 14 in die Zahnärzteliste eintragen zu lassen.Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind berechtigt, die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, von der Österreichischen Ärztekammer verliehenen oder anerkannten Diplome über eine erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung als Zusätze zur Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, zu führen und gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 14, in die Zahnärzteliste eintragen zu lassen. (2)Absatz 2Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, zur Führung der Bezeichnung „Primarius“/„Primaria“ befugt waren, sind berechtigt, diesen Berufstitel auch nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Gesetzesnummer
20004372
Dokumentnummer
NOR40070443