Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zahnärztegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 65
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZÄG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
3. Abschnitt
Allgemeine Übergangsbestimmungen
Eintragung in die Ärzteliste
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 179/2004, als Zahnärzte/Zahnärztinnen oder Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in die Ärzteliste eingetragen sind, gelten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als in die Zahnärzteliste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingetragen.Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die mit Ablauf des 31. Dezember 2005 nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, in der Fassung der 6. Ärztegesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, als Zahnärzte/Zahnärztinnen oder Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in die Ärzteliste eingetragen sind, gelten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als in die Zahnärzteliste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingetragen. (2)Absatz 2Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes haben die Österreichische Ärztekammer sowie die Ärztekammern in den Bundesländern im Wege der Österreichischen Ärztekammer alle Daten betreffend die in Abs. 1 genannten Personen an die Österreichische Zahnärztekammer zu übermitteln.Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes haben die Österreichische Ärztekammer sowie die Ärztekammern in den Bundesländern im Wege der Österreichischen Ärztekammer alle Daten betreffend die in Absatz eins, genannten Personen an die Österreichische Zahnärztekammer zu übermitteln.
(3)Absatz 3Bis zum 31. Jänner 2006 haben die Ärztekammern in den Bundesländern die Aufzeichnungen und Unterlagen betreffend die in Abs. 1 genannten Personen an die jeweilige Landeszahnärztekammer auszufolgen.Bis zum 31. Jänner 2006 haben die Ärztekammern in den Bundesländern die Aufzeichnungen und Unterlagen betreffend die in Absatz eins, genannten Personen an die jeweilige Landeszahnärztekammer auszufolgen.
Schlagworte
Zahnheilkunde, Mundheilkunde
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Gesetzesnummer
20004372
Dokumentnummer
NOR40070438