2. Abschnitt
Dentisten/Dentistinnen
Anwendung des 1. Hauptstücks
§ 57.Paragraph 57,
Für Dentisten/Dentistinnen sind die Bestimmungen des 1., 4. bis 7. und 8. Abschnitts des 1. Hauptstücks mit Ausnahme der §§ 5Paragraphen 5, Abs. 4Absatz 4,, 15 und 30 bis 33 anzuwenden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt.