(2)Absatz 2Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 führen, sind berechtigt, nach dieser in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anzufügen. Die Ausbildungsbezeichnung ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, führen, sind berechtigt, nach dieser in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anzufügen. Die Ausbildungsbezeichnung ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, nicht beeinträchtigt wird.