Bundesrecht konsolidiert

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Zahnärztegesetz § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

29.03.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Berufsbezeichnung

Paragraph 54,
  1. Absatz einsFachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, sind befugt,
    1. Ziffer eins
      entweder die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins,
    2. Ziffer 2
      oder die Berufsbezeichnung „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“
    zu führen.
  2. Absatz 2Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, führen, sind berechtigt, nach dieser in Klammer die Ausbildungsbezeichnung „Facharztdiplom für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ anzufügen. Die Ausbildungsbezeichnung ist derart zu führen, dass die Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, nicht beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 3Das Führen
    1. Ziffer eins
      einer anderen als der gesetzlich zugelassenen Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen oder
    2. Ziffer 2
      der Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen gemäß Absatz eins und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen
    ist verboten.

Schlagworte

Zahnheilkunde, Mundheilkunde

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2023

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40076117

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/126/P54/NOR40076117

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