Bundesrecht konsolidiert

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Zahnärztegesetz § 50a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50a

Inkrafttretensdatum

22.06.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

7a. Abschnitt
Praktische Ausbildung von Studierenden der Zahnmedizin

Allgemeines

Paragraph 50 a,
  1. Absatz einsIm Rahmen des Studiums der Zahnmedizin können nach Maßgabe der studienrechtlichen Vorschriften Teile der an den Medizinischen Universitäten durchgeführten praktischen Ausbildung bis zu einem Höchstausmaß von 36 Wochen in
    1. Ziffer eins
      einer anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxis,
    2. Ziffer 2
      einer anerkannten zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis,
    3. Ziffer 3
      einem anerkannten zahnärztlichen Lehrambulatorium oder
    4. Ziffer 4
      einer sonstigen anerkannten zahnärztlichen Ausbildungsstätte absolviert werden.
  2. Absatz 2Die praktische Ausbildung in der Zahnmedizin in anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten darf nur
    1. Ziffer eins
      durch Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, und
    2. Ziffer 2
      auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung der jeweiligen Medizinischen Universität mit dem/der Inhaber/Inhaberin der zahnärztlichen Lehrpraxis, mit der zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis oder mit dem Rechtsträger des zahnärztlichen Lehrambulatoriums oder der sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätte
    erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2012

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40078158

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