Bundesrecht konsolidiert

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Zahnärztegesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

10.04.2008

Außerkrafttretensdatum

03.07.2008

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 45, (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu entziehen, wenn

  1. Ziffer eins
    mindestens eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 weggefallen ist oder
  2. Ziffer 2
    hervorkommt, dass eine für die Eintragung in die Zahnärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
  1. Absatz 2Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      der Zahnärzteausweis einzuziehen und
    3. Ziffer 3
      der örtlich zuständige Landeshauptmann hievon zu verständigen.
  2. Absatz 3Gegen einen Bescheid der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Absatz eins, steht die Berufung an den Landeshauptmann offen.
  3. Absatz 4Eine Person, der die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs entzogen wurde, kann neuerlich die Berufsausübung gemäß Paragraph 12, anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2008

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40097423

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