(4)Absatz 4Eine Person, der die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs entzogen wurde, kann neuerlich die Berufsausübung gemäß § 12 anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann.Eine Person, der die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs entzogen wurde, kann neuerlich die Berufsausübung gemäß Paragraph 12, anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann.